Durch ein Update der rechtlichen Rahmenbedingungen im Jahr 1983, möchte die Volksrepublik China ihren Markt in kontrollierter Form für ausländische Investoren und Unternehmen zugänglicher machen. Man kann diese „Ergänzungsbestimmungen“ auch als Puzzleteil betrachten, weshalb sich der deutsche Export in China so prächtig in den letzten Jahrzehnten entwickeln konnte. Eduard Heilmayr, damaliger Markt und Technik Redakteur, beschreibt die damaligen, wichtigen Änderungen im Detail.
Die Volksrepublik China hat zu dem Mitte 1979 verabschiedeten Gesetz über chinesisch-ausländische Joint Ventures weitere Ergänzungsbestimmungen erlassen. Die in 16 Kapiteln und 118 Artikeln niedergelegten Einzelheiten berühren zahlreiche Aspekte des Joint-Venture-Komplexes und sind nicht zuletzt auf eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für die ausländischen Joint-Venture-Partner gerichtet.
Die Durchführungsbestimmungen betreffen nur die Equity Joint Ventures, bei denen das Kapitalverhältnis zwischen den Partnern die Verteilung von Gewinn oder Verlust bestimmt. Wichtige Fragen, deren unbefriedigende Lösung in der Vergangenheit zur Annullierung verschiedener Projekte oder zu einer zeitlich unabsehbaren Ausdehnung der Verhandlungsdauer geführt hatte, sind durch die Ergänzungsbestimmungen klarer als bisher beantwortet worden.
Im Vordergrund steht die Regelung, dass die Erzeugung von Joint-Venture-Produkten, die China dringend benötigt oder einführt, auch oder überwiegend auf dem Inlandsmarkt abgesetzt werden kann. Soweit das Joint-Venture-Unternehmen in diesem Zusammenhang mit seiner prinzipiell auf Ausgleich zielenden Devisenbilanz in die roten Zahlen gerät, kann die für den jeweiligen Produktionsbereich zuständige chinesische Organisation für einen Ausgleich sorgen, das heißt den Inlandsverkauf oder einen Teil davon in Devisen vergüten. Die Ausfuhren der für den Produktionsbetrieb benötigten Maschinen, Installationen und Materialien können von der konsolidierten Industrie- und Handelssteuer befreit werden. Hat das Unternehmen Anlaufschwierigkeiten, dann können die Bestimmungen über Steuerbefreiung oder -ermäßigung zusätzlich zum Exportverkauf auch auf den Inlandsabsatz der Erzeugung ausgedehnt werden.
Während chinesisches Recht als für Joint Ventures maßgebend erklärt wird, ist gleichzeitig die Bestimmung aufgenommen worden, dass bei Einverständnis beider Seiten Arbitrage im Land des Partners oder in einem Drittland vereinbart werden kann. Die direkte Einflussnahme chinesischer behördlicher Stellen auf die Produktions- und Geschäftsplanung von Joint-Venture-Unternehmen ist untersagt. Auf der anderen Seite sind die Gemeinschaftsgründungen verpflichtet, ihre Bedarfs- und Produktionspläne bei den zuständigen Planungsstellen einzureichen, damit sie in den staatlichen Gesamtplan integriert werden können.
Den Unternehmen steht es frei, ihren Betriebsbedarf in China oder durch Einfuhren zu decken. Die Beschaffung innerhalb Chinas soll nur dann Priorität erhalten, wenn die Bedingungen gleich sind. Im letzteren Falle werden den Joint-Venture-Betrieben für die meisten Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Dienstleistungen die gleichen Preise wie chinesischen Staatsunternehmen berechnet, während die in die Exporterzeugung eingehenden Anteile von Gold, Silber, Platin, Rohöl, Kohle und Nutzholz zu Weltmarktpreisen kalkuliert werden.
Weitere Vorschriften regeln die Lohn- und Arbeitsbedingungen, die Überweisung von Einkommen und die Rolle der Gewerkschaften. Um ausländische Interessenten, die in China tätig werden möchten, aber noch nicht über geeignete Verbindungen zu chinesischen Einheiten verfügen, zu einer Anlage in China zu ermutigen, ist die Möglichkeit geschaffen worden, die zentrale China International Trust and Investment Corp. (Citic) oder deren regionale und örtliche Filialen als Vermittler einzuschalten.
Gleichzeitig verlautete aus dem Ministerium für Internationale Wirtschaftsbeziehungen und Außenhandel, dass im ersten Halbjahr 1983 insgesamt 22 neue Joint Ventures mit einem Grundkapital von 240 Millionen US-Dollar genehmigt worden seien. Damit erhöht sich die Zahl der seit Mitte 1979 zugelassenen Gemeinschaftsgründungen chinesischer und ausländischer Partner auf 105 mit einem ausländischen Finanzierungsanteil von mehr als 200 Millionen Dollar. Die meisten der 22 neuen Projekte werden als »produktive Unternehmen« der Wirtschaftszweige Maschinenbau, Bauwirtschaft, Baumaterial- und Erdölproduktion, Leichtindustrie, Textilerzeugung, Elektronik und Dienstleistungen bezeichnet.